Wann darf ein Ausländer in Deutschland arbeiten?

Die Frage, wann ein ausländischer Staatsbürger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf, ist in sehr zerklüftet in diversen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geregelt. Eine Arbeitserlaubnis ist immer eng mit dem Recht zum Aufenthalt verbunden.

Als Grundsatz kann gelten, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland umso eher erlaubt ist, als das Aufenthaltsrecht des ausländischen Staatsbürgers in Deutschland gefestigt ist.

Folgende Fallgruppen sind dabei zu unterscheiden:

EU- und EWR-Ausländer

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins haben einen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und dürfen grundsätzlich jederzeit eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Ausnahmen gelten dabei für Staatsbürger der EU-Staaten Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Bulgarische und rumänische Staatsbürger benötigen bis zum 31.12.2013, kroatische Staatsbürger bis zum 30.06.2015 eine so genannte Arbeitserlaubnis-EU, die vom Arbeitgeber bei der "Zentralen Auslands- und Fachvermittlung" (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden muss.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach Art. 11 der EU-Richtlinie 2003/109/EG in Deutschland der Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit wie Deutschen selber zu gewähren. Sie dürfen also in Deutschland jederzeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis berechtigt nach § 9 Abs. 1 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU berechtigt zur Aufnahme einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit durch ihren Inhaber in Deutschland.

Ein Wechsel der Arbeitsstelle innerhalb der ersten zwei Jahre der Beschäftigung muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden, § 19a AufenthG.

Ehegatten des Inhabers der Blauen Karte EU haben ebenfalls unmittelbar die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzunehmen.

Aufenthaltserlaubnis

Mit einer Aufenthaltserlaubnis ist dann auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbunden, wenn dies vom Gesetz so ausdrücklich angeordnet ist (§§ 9a, 23 Abs. 2, 25, 28, 31, 38 und 104a AufenthG) oder eine so genannte zustimmungsfreie Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung vorliegt, § 18 Abs. 2 AufenthG. Weiter kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zugestimmt hat oder wenn ein besonderer Einzelfall vorliegt.

Ausländer, die in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, haben nach § 9 Beschäftigungsverordnung dann ein Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wenn sie

  1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
  2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Voraussetzung für Erteilung einer mit einer Arbeitserlaubnis verbundenen Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls, dass dem ausländischen Staatsbürger bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz vorliegt, § 18 Abs. 5 AufenthG.

Asylbewerber

Asylbewerber dürfen für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Asylverfahrensgesetz) zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben, § 61 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz.

Einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann (Ermessensentscheidung) die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zugestimmt hat, § 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz.